Anleiterbares Fenster - tragbare Leitern
Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges können nach § 33 MBO auch Rettungsgeräte der Feuerwehr verwendet werden. Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen weniger als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, können tragbare Leitern der Feuerwehr verwendet werden. Die sogenannte vierteilige Steckleiter weißt eine Länge von 8.40 m und im Regelfall einen Aufstellwinkel von ca. 70° auf. Hierdurch ergibt sich die maximal mögliche Rettungshöhe von 8 m. Um sicherzustellen, dass anleiterbare Stellen durch die Feuerwehr erreicht werden können, sind Zu- oder Durchgänge für die Feuerwehr nötig. Diese sind nach den „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ geradlinig und in erforderlicher Breite und Höhe zu errichten.
Um den Zeitaufwand in vertretbaren Grenzen zu halten, darf der Transportweg für die tragbaren Leitern 50 m Lauflänge nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 1 MBO). Die Feuerwehren verfügen grundsätzlich über weitere Rettungsgeräte, wie z. B. Sprungpolster oder dreiteiligen Schiebleiter. Diese sieht das Baurecht nicht vor.
